Entschuldigungen und Beurlaubungen
- Ist ein Schüler/ eine Schülerin verhindert, am Unterricht oder an sonstigen für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen teilzunehmen, so haben er oder die Eltern, falls er minderjährig ist, die Gründe auf einem Entschuldigungsbogen, den der Schüler zu Beginn jeden Halbjahres erhält (Beispiel), schriftlich darzulegen.
- Will ein Schüler/eine Schülerin vor Ablauf des Unterrichts die Schule verlassen, muss er/sie sich beim Fachlehrer/bei der Fachlehrerin der letzten besuchten Stunde mit dem gesonderten Abmeldebogen beurlauben lassen.
- Alle Fehlstunden müssen in der Versäumnisliste eingetragen und zunächst vom Beratungslehrer/ von der Beratungslehrerin, und dann vom Fachlehrer möglichst schon in der ersten Kursstunde nach dem Fehlen abgezeichnet werden.
- Fehlstunden gelten nur dann als entschuldigt, wenn sie vom Beratungslehrer/von der Beratungslehrerin und dann vom Fahlehrer/der Fachlehrerin in der rechten Spalte gegengezeichnet wurden.
- Bei längerer Verhinderung ist die Schule spätestens am zweiten Tag zu unterrichten (vgl.§43,SchG).
- Bei Versäumnissen von Klausurterminen ist die Schule bis 7.45 Uhr desselben Tages zu informieren und nach Wiedererscheinen ein Attest bei dem Fachlehrer/der Fachlehrerin vorzuzeigen und bei dem Beratungslehrer/der Beratungslehrerin abzugeben, um an einer Nachklausur teilnehmen zu können.
- Beurlaubungen, z.B. für Fahrprüfungen, Bewerbungsgespräche oder familiäre Ereignisse sind grundsätzlich vorher mit diesem Vordruck beim Beratungslehrer/ bei der Beratungslehrerin zu beantragen (vgl. §43, SchG).
- Die Versäumnisliste gilt für ein Halbjahr. Sie ist sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
- Am Ende des Halbjahrs trägt der Schüler/die Schülerin die Summen der Fehlstunden nach Fächern getrennt und als Gesamtsumme ein und gibt die Versäumnisliste beim Beratungslehrer/ bei der Beratungslehrerin ab.
- Weitere Erläuterungen finden sich in diesem Formular, das bei Eintritt in die Oberstufe zu unterzeichnen ist.