Aktuelles

Busverkehr WB/ Streik

Liebe Eltern,

die Westfalen Bus GmbH teilt mit, dass aufgrund eines Streiks des Hahrpersonals bei der gesamten WB vom 14.05.2023 bis 16.05 2023 mit gravierenden Störungen im Betriebsablauf zu rechnen ist. Ein störungsfreier Busverkehr ist voraussichtlich erst wieder ab Mittwochmorgen (17.05.2023) möglich. Bitte beachten Sie dies für die Transportsituation Ihrer Kinder.

unterrichtsfreie Tage

Liebe Eltern!

Am Mittwoch, 17.05.2023, finden am AHG ganztägig mündliche Prüfungen im Abitur statt.
Dieser Tag ist für alle SuS des AHG ein Studientag und unterrichtsfrei; die SuS erledigen zuvor gestellte Aufgaben zu Hause!

Der Freitag nach Christi Himmelfahrt, 19.05.2023, ist ein beweglicher Ferientag und unterrichtsfrei.

Handlungskonzept Corona

Liebe Schulgemeinde,

an dieser Stelle sehen Sie eine Darstellung der nach den Herbstferien geltenden Corona-Schutzmaßnahmen ab den Schulen in NRW. Die detaillierten Handlungsempfehlungen des Schulministeriums können Sie im unten verlinkten Handlungskonzept nachlesen.

Wir wünschen Ihnen schöne und erholsame Ferien.

Pädagogischer Tag/ Studientag

Am 19.10.2022 findet am AHG der 1. Pädagogische Tag statt.

Dieser Tag ist ein Studientag und unterrichtsfrei; die SuS erledigen zuvor gestellte Aufgaben zu Hause!

Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationen zum Thema Elternmitwirkung (1. August 2022)

Recht auf Schulmitwirkung

Das Recht der Eltern auf Schulmitwirkung ergibt sich sowohl aus Artikel 10 Absatz 2 der Landesverfassung als auch aus den Regelungen in den §§ 62 ff. Schulgesetz (SchulG).
Den Eltern stehen nach dem Schulgesetz verschiedene Möglichkeiten offen, sich aktiv am Schulleben zu beteiligen.
Mitwirkungsgremien für Eltern sind nach dem Schulgesetz die Klassenpflegschaft oder Jahrgangsstufenpflegschaft, die Schulpflegschaft und die Schulkonferenz.
Jedes Mitwirkungsgremium bleibt bis zum ersten Zusammentreten des neugewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr bestehen.
Ein Mitwirkungsgremium wird grundsätzlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder sind dabei mit einer Frist von mindestens sieben Tagen unter Beifügung der Tagesordnung und der Beratungsunterlagen schriftlich einzuladen.
Die Schulen haben den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört beispielsweise das zur Verfügung stellen von Räumen für Gremiensitzungen oder die Nutzung des Kopierers.

Klassenpflegschaft / Jahrgangsstufenpflegschaft

Zu Beginn des Schuljahres werden die Eltern der Kinder in den Eingangsklassen entweder von der Schulleitung oder der Klassenleitung zu einer Klassenpflegschaftssitzung eingeladen. Bei Eingangsjahrgangsstufen erfolgt die Ein- ladung der Eltern durch die Jahrgangsstufenleitung zu einer Jahrgangsstufenpflegschaftssitzung.
Bei bereits bestehenden Klassen oder Jahrgangsstufen erfolgt die Einladung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der bisherigen Klassenpflegschaft oder Jahrgangsstufenpflegschaft.
Die Eltern der Klassenpflegschaft wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Beide nehmen über ihre Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus mit beratender Stimme an der Klassenkonferenz teil.
Die oder der Vorsitzende beruft während des Schuljahres die Sitzungen der Klassenpflegschaft ein und legt in Absprache mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Themen der Tagesordnung fest. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer nimmt an den Klassenpflegschaftssitzungen teil. Bei Jahrgangsstufen bilden die Eltern der Schülerinnen und Schüler jeder Jahrgangsstufe die Jahrgangsstufenpflegschaft. Die Jahrgangsstufenpflegschaft wählt für jeweils angefangene 20 Schülerinnen und Schüler eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Schulpflegschaft. Für jede dieser Personen wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Die Wahltermine richten sich nach den Vorgaben in der von der Schulkonferenz zu beschließenden Wahlordnung. Die Empfehlung einer Wahlordnung für Schulmitwirkungsgremien des Ministeriums für Schule und Bildung sieht dabei für Klassenund Jahrgangsstufen eine Wahl spätestens zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn vor.

Schulpflegschaft

Alle Klassenpflegschaftsvorsitzenden nehmen an der Sitzung der Schulpflegschaft teil, die in der Regel ein- bis zweimal im Schuljahr tagt. Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsgremien.
Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie die Elternvertretung für die Schulkonferenz und für die Fachkonferenzen.
Für die Elternvertretung in der Schulkonferenz und in den Fachkonferenzen sind alle Eltern von nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern wählbar (also nicht nur die Mitglieder der Schulpflegschaft).
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft ist mit der Wahl automatisch Mitglied der Schulkonferenz, es sei denn, dies wird ausdrücklich abgelehnt.
Die Schulpflegschaft wählt auch eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der (mit Einverständnis der oder des Betroffenen) an sogenannten Teilkonferenzen bei der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 53 Absatz 3 Satz 1 SchulG teilnimmt.
Die Wahltermine richten sich auch hier nach den Vorgaben in der von der Schulkonferenz zu beschließenden Wahlordnung. Die Empfehlung einer Wahlordnung für Schulmitwirkungsgremien des Ministeriums für Schule und Bildung sieht dabei für die Schulpflegschaft eine Wahl spätestens fünf Wochen nach Unterrichtsbeginn vor.

Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist das höchste Gremium der Schule. Ihr gehören jeweils zu einem Drittel Elternvertreterinnen und -vertreter, Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler an.

Die Schulkonferenz befasst sich mit allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Vorschlägen der Schulleitung oder des Schulträgers stimmt sie zu oder lehnt sie ab.

In § 65 SchulG ist festgelegt, über welche Angelegenheiten die Schulkonferenz zu entscheiden hat.

Den Vorsitz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, aber ohne Stimmrecht. Nur bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleiterin oder des Schulleiters den Ausschlag.

Vertretung der Schule nach außen

Die Schule wird nach außen, gegenüber dem Schulträger und der Schulaufsicht durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten; sie oder er ist dabei an die Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden.

Ersatzschulen

Ersatzschulen müssen nach § 100 Absatz 5 SchulG gleichwertige Formen der Mitwirkung im Sinne des SchulG gewährleisten.

Weitere Informationen

Für weitere Informationen wird auf die Inhalte zum Thema „Elternmitwirkung“ auf der Internetseite des Ministeriums für Schule und Bildung unter dem Link hingewiesen.

Aufmerksam wird auch auf das Informationsangebot zum Thema „Wahlen der Schulmitwirkungsgremien“ gemacht, welches auf der genannten Internetseite unter dem Link zur Verfügung steht.

Regelung zum neuen Schuljahr (2022/23)

Liebe Eltern,

nach hoffentlich für alle erholsamen Ferien starten wir in der kommenden Woche in ein neues Schuljahr. Ich wünsche Ihren Kindern einen guten Start und noch viel wichtiger – sportlich ausgedrückt -einen guten Lauf während des Schuljahres.

Es handelt sich um das mittlerweile dritte Schuljahr unter dem Einfluss der Corona-Pandemie. Die Auswirkungen auf den Schulalltag haben wir zur Genüge kennen gelernt aber vor allen Dingen haben wir gelernt, damit umzugehen. 

Aus dem Schulministerium erreichten uns seitens der neuen Schulministerin Dorothee Feller ein Begrüßungsschreiben der Ministerin sowie das „Handlungskonzept Corona“ und weitere Informationen. Die Dateien habe ich Ihnen als Anhang beigefügt. Im Folgenden möchte ich Ihnen zusätzlich die für Ihre Kinder im schulischen Alltag wichtigsten Punkte darstellen:

  • zum Schutz vulnerabler Personen sind weiterhin bestimmte Schutzmaßnahmen erforderlich. Dazu gehören unter anderem die bereits bekannten und erprobten Schutzmaßnahmen, wie Abstandhalten, regelmäßiges Händewaschen und Lüften 
  • allen Schüler:innen sowie allen an Schule Beschäftigten wird empfohlen, freiwillig zu ihrem eigenen Schutz und auch zum Schutz innerhalb des Schulgebäudes eine medizinische Maske oder FFP2-Maske zu tragen. Aus dieser Empfehlung wird keine Verpflichtung zum Tragen einer Maske abgeleitet. Den Schulen werden seitens des Schulträgers Masken zur Verfügung gestellt. Dennoch sollen idealerweise eigene Masken benutzt werden, da für uns keine 900 Masken pro Tag zur Verfügung gestellt werden können.
  • Alle Schüler:innen erhalten an ihrem ersten Unterrichtstag die Möglichkeit, sich in der Schule mit einem Antigenselbsttest zu testen. Hilfreich wäre es, wenn Sie die Möglichkeit haben, die Kinder bereits zu Hause zu testen, so dass im Falle eines positiven Befundes kein Kontakt zur den übrigen Schüler:innen besteht. Die Schüler:innen erhalten im Übrigen auf Nachfrage Antigenselbsttests, die sie mit nach Hause nehmen und dort anlassbezogen anwenden können, das heißt beispielsweise bei Vorliegen von COVID-19-Symptomen wie Husten, Fieber, Schnupfen, geschwächter Allgemeinzustand, Halsschmerzen, Magen-Darm-Beschwerden, Störung des Geschmacks- und Geruchssinns, Muskelschmerzen, Atemnot oder Herzrasen oder wenn eine haushaltsangehörige Person mit Corona infiziert ist. Die häusliche Bevorratung ist auf maximal 5 Tests pro Monat beschränkt.
  • Testungen von Schüler:innen sollen anlassbezogen durchgeführt werden, wenn diese während des Unterrichts oder während der Ganztagsbetreuung offenkundige Symptome die auf eine Infektion mit dem Corona-Virus hindeuten könnten aufweisen. In diesen Fällen fordert die Lehrkraft die Schüler:in zu einem Test auf. Auf den Test wird verzichtet, wenn eine Bestätigung vorliegt, dass ein Test mit negativem Ergebnis am selben Tag vor dem Schulbesuch zuhause durchgeführt wurde. Diese Bestätigung muss bei minderjährigen Schüler:innen durch mindestens eine erziehungsberechtigte Person oder durch die volljährigen Schüler:innen selbst erfolgen. Nur bei einer offenkundigen deutlichen Verschlechterung der Symptome im Tagesverlauf erfolgt hier eine erneute Testung in der Schule. Eine Reihentestung findet nicht statt.

Für den ersten Schultag gilt, dass alle Schüler:innen die Möglichkeit haben, sich in der Schule zu testen, unabhängig davon, ob Symptome aufgetreten sind oder nicht.

Weitere Informationen zu den Testungen finden Sie unter folgendem Link:

Informationen zu Testungen

  • Weitere allgemeine Informationen finden Sie unter folgendem Link:

Aktuelles zum Schulbetrieb

  • An der Isolationszeit hat sich zum neuen Schuljahr nichts geändert. Es bleibt bei einer Isolation mit der Möglichkeit einer Freitestung bei Symptomfreiheit nach 5 Tagen. Nach 10 Tagen und gleichzeitiger Symptomfreiheit ist kein Freitesten zur Aufhebung der Isolation mehr nötig.

Viele Grüße und ein schönes Wochenende,