Satzung
1 Name
Der Verein führt den Namen Förderkreis des Alexander-Hegius-Gymnasiums Ahaus.
Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in 48683 Ahaus / Westf.
Der Verein soll ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Ahaus eingetragen werden.
Nach Eintragung führt der Verein den Zusatz e.V.
Geschäftsjahr
Das Vereinsjahr (Geschäftsjahr) ist das Kalenderjahr.
2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (58 Nr. 1 AO) und zwar durch
– die Erhebung von Beiträgen und Umlagen
– die Beschaffung von Mitteln und Spenden
– die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.
Jeder darüber hinausgehende Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Insbesondere will der Verein zur Förderung der Bildung der Schülerinnen und Schüler des o.g. Gymnasiums z.B. durch Veranstaltungen und Sachzuwendungen und durch Unterstützung, Begleitung, Betreuung und Durchführung von Verpflegungs- und pädagogischen Betreuungsangeboten beitragen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die als Freund des o.g. Gymnasiums den Zweck des Vereins fördern will (Eltern der ehemaligen und derzeitigen Schüler, ehemalige Schüler, sonstige Förderer des Gymnasiums, ehemalige und derzeitige Lehrpersonen des Gymnasiums, Schüler der Oberstufe).
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Nichtaufnahme ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nur auf Anforderung verpflichtet.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod oder Ausschluss.
4 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigen Gründen vom Vorstand nach Anhörung des Betroffenen beschlossen werden.
Wichtige Gründe sind u.a.:
a) Zahlungsrückstand von 2 Jahresbeiträgen trotz Mahnungen in voller Höhe des Mindestsatzes, b) schwerer Verstoß gegen die Interessen des Vereins.
5 Beiträge
Der Verein erhebt Beiträge.
Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge werden durch die Hauptversammlung festgelegt.
Im Falle des Austrittes ist der laufende Jahresbeitrag zu entrichten.
Über den festgesetzten Mindestbeitrag hinaus können Geldspenden in beliebiger Höhe geleistet werden.
6 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.
Die Wählbarkeit zum vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird auf die volljährigen Mitglieder beschränkt.
7 Organe
Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Vorstand
8 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung findet alle 2 Jahre statt. Sie muss spätestens 2 Wochen vorher bekannt gegeben werden durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder.
Gleichzeitig ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
Anträge der Hauptversammlung sind schriftlich wenigstens 1 Woche vor der Hauptversammlung dem Vorstand mitzuteilen.
Die Tagesordnung der Hauptversammlung umfasst:
Geschäftsbericht des Vorstandes
Rechnungsbericht
Bericht des Kassenprüfers
Haushaltsplan
Entlastung des Vorstandes
Wahl des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer
Festsetzung der Beiträge
Dringlichkeitsanträge
Verschiedenes
Bei den Abstimmungen zu den o.g. Punkten entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Über Versammlungen sind Verhandlungsprotokolle zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Soweit notwendig, findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie kann durch den Vorstand einberufen werden.
Sie ist ferner einzuberufen, wenn ¼ der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Einladung erfolgt in der Form des § 8.
10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer (Vollendung des 25. Lebensjahres ist Voraussetzung),
d) dem 1. Beisitzer,
e) dem 2. Beisitzer,
f) dem 3. Beisitzer,
g) dem 4. Besitzer.
2. Die unter 1a) bis g) genannten Mitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins genügt die Mitwirkung von 2 Mitgliedern des vorstehend aufgeführten Vorstandes im Sinne des § 26 BGB, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
3. Der stellvertretende Vorsitzende (1b) ist der jeweilige Schulleiter des Alexander-Hegius-Gymnasiums in Ahaus.
11 Wahl des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes – außer den unter § 10, 1b genannten – werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt öffentlich. Auf Antrag ist darüber mit einfacher Mehrheit abzustimmen, ob die Wahl geheim (Stimmzettel) zu erfolgen hat, was dann zu geschehen hat.
Wiederwahl ist zulässig.
Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied des Vorstandes hat Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung zu erfolgen. Bis dahin kann der Vorstand ein Vereinsmitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte des Ausgeschiedenen beauftragen.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes im Sinne von § 26 BGB beträgt, soweit es sich um Wahlmitglieder handelt, ebenfalls 2 Jahre. Sie bleiben jedoch solange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt bzw. gewählt ist.
12 Befugnisse des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, die mindestens zweimal pro Jahr stattfinden.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Geschäftsführer verwaltet die Kasse und hat in der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein entgegen, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder nach Beschluss des Vorstandes leisten.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bilden. Zu diesen können Vereinsmitglieder als auch Nichtmitglieder zugezogen werden.
13 Datenschutz
Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft ermächtigt das zukünftige Mitglied den Verein zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten. Daten, welche der Verein von seinen Mitgliedern erhebt und verarbeitet, dürfen nur im Rahmen dieser Satzung für die Ziele des Vereins verwandt werden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Mitglieds zulässig.
14 Gleichstellung
Soweit in dieser Satzung geschlechtsspezifische Bezeichnungen verwendet werden, gelten sie für beide Geschlechter.
Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ahaus, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für das Alexander-Hegius-Gymnasium zu verwenden hat, insbesondere für Lehr- und Lernmittel.
Andere Beschlüsse über das Vermögen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.